Turnverein Geestenseth

von 1912 e.V.

 

 

 

 

 

Satzung

 

 

 

 

 

 

Stand 12.11.2019

 

 

 

 

 

 

§1 Name, Sitz und Zweck

 

 

 

  1. Der 1912 in Geestenseth gegründete Turnverein führt den Namen

Turnverein Geestenseth von 1912 e.V.“ und hat seinen Sitz in Geestenseth, Gemeinde Schiffdorf. Er ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.

 

 

 

  1. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen und der zuständigen Landesfachverbände im Landessportbund Niedersachsen.

 

 

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

 

 

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

 

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins

 

 

 

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

  1. Der Verein verhält sich in allen Fachsparten politisch und konfessionell neutral

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§2 Erwerb der Mitgliedschaft

 

 

  1. Mitglied kann jede Person werden.

 

 

  1. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand eine schriftliche Aufnahmeerklärung zu richten. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Mit der Aufnahme unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechtes des BGB.

 

 

 

 

§3 Verlust der Mitgliedschaft

 

 

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

 

  1. Der Austritt ist nur zum 30.06. und 31.12. eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer vorherigen Frist von 4 Wochen zulässig.

 

  1. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden

 

  1. wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen

 

  1. wegen Zahlungsrückstand mit Beiträge von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung

 

  1. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereines oder groben unsportlichen Verhaltens

 

  1. wegen unehrenhafter Handlungen.

 

 

Der Bescheid über den Ausschluss ist durch Einschreiben mit Rückschein zuzustellen. Dagegen kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses Widerspruch beim Vorstand erhoben werden. Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§4 Maßregelungen

 

 

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen die Anordnungen des Gesamtvorstandes oder der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

 

  1. Verweis

 

  1. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins.

 

 

 

§5 Ehrenmitglieder

 

 

 

Auf Antrag des Vorstandes und durch Beschluss der Jahreshauptversammlung können Personen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, die

 

  1. Sich um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins besonders verdient gemacht haben oder

 

  1. Dem Verein 50 Jahre angehören ( wobei die Mitgliedschaft vom vollendeten 14.Lebensjahr an zählt)

 

Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit und haben freien Eintritt zu allen Veranstaltungen des Vereins.

 

 

 

 

 

§6 Beiträge

 

 

Der monatliche Mitgliedsbeitrag, sowie außerordentliche Beiträge werden von der Jahreshauptversammlung beschlossen und in einer Beitragsordnung festgelegt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§7 Stimmrecht und Wählbarkeit

 

  1. a) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 18.Lebensjahr

 

b) Bei der Wahl des Jugendvertreters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 10, bis zum vollendeten 18.Lebensjahr zu.

 

  1. Mitglieder können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen, und der Jugendversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen, auch wenn ihnen kein Stimmrecht zusteht.

 

  1. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

 

 

  1. Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. (Ausnahme: Jugendvertreter)

 

  1. Die Wahl des Vorstandes findet in der Jahreshauptversammlung statt.

 

 

 

 

§8 Vereinorgane

 

 

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung

 

  1. Der Vorstand

 

 

 

 

§9 Mitgliederversammlungen

 

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung

 

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung(Jahreshauptversammlung) findet jedes Jahr statt.

 

 

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

  1. Der Vorstand beschließt oder

  2. Ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

 

 

 

 

 

  1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie wird schriftlich einberufen. Zwischen dem Tage der Veröffentlichung, der Einberufung (Einladung) und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.

 

  1. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.

 

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

 

  1. a)Beschlüsse, die nicht §9,Nr.8(Satzungsänderungen) betreffen, werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handheben.

 

b)Bei Wahlen zum Vorstand(§8b) muss ein Kandidat über 50% der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten auf sich vereinen. Verteilen sich die Stimmen auf mehrere Kandidaten, sodass keiner die absolute Mehrheit bekommt, erfolgt zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl. Bei Stichwahl genügt die einfache Mehrheit. Bei Stimmgleichheit ist ein weiterer Wahlgang erforderlich. Auf Antrag muss die Wahl geheim ausgeführt werden.

 

 

  1. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

 

  1. Anträge können gestellt werden

 

  1. Von den Mitgliedern,

 

  1. Vom Vorstand

 

  1. Von den Abteilungen

 

  1. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge vor Beginn der Versammlung eingereicht und durch Mehrheitsbeschluss auf die Tagesordnung gesetzt werden. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.

 

 

 

 

§10 Vorstand

 

  1. Der Vorstand arbeitet

 

 

  1. Als geschäftsführender Vorstand mit:

1.Vorsitzendem,

2.Vorsitzendem

 

  1. Kassenwart

  2. Kassenwart

 

  • Schriftwart

 

 

  1. Als Gesamtvorstand mit:

  • Geschäftsführendem Vorstand

  • Sport-/Jugendwart

  • Sämtlichen Fachwarten

- Jugendvertreter

  • Platzwart

 

 

2. Den Vorstand im Sinne des §26 BGB bilden die zwei Vorsitzenden. Jeweils beide vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

 

  1. Der Jugendvertreter wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt

(vgl. §7,Nr.1b der Satzung)

 

 

  1. Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

 

  1. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören

  1. Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

  2. Die Bewilligung von Ausgaben sowie

  3. Aufnahme, Ausschluss und Maßregelung von Mitglieder.

 

  1. Der geschäftsführende Vorstand ist für Ausgaben zuständig, die Aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht nötig ist. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeiten des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.

 

 

 

§11 Abteilungen

 

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtvorstandes begründet.

 

  1. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter und seinen Stellvertreter, denen feste Ausgaben übertragen werden, geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.

 

 

  1. Abteilungsleiter und Stellvertreter werden von der Abteilungsversammlung für 2 Jahre gewählt. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung gelten die Einberufungsvorschriften des §9 entsprechend. Die Abteilung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

 

  1. Die Abteilungen können ausschließlich und allein durch ihren Abteilungsleiter Verpflichtungen im Umfange eines Betrages eingehen, dessen Höhe jährlich vom Gesamtvorstand festgelegt wird. Die ordentlichen Ausgaben für einzelne Abteilungen werden durch einen Gesamtvorstand zu beschließenden Haushaltsplan geregelt.

 

 

§12 Protokollierung der Beschlüsse

 

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind jeweils Protokolle auszufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem gewählten bzw. bestimmten Schriftführer zu unterzeichnen sind.

 

 

§13 Wahlen

 

 

  1. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Es werden jeweils in einem Jahr der 1. Vorsitzende, der 2.Kassenwart und der 1.Schriftwart gewählt und im folgenden Jahr der 2. Vorsitzende und der 1.Kassenwart. Wiederwahl ist zulässig. Die übrigen Mitglieder des Gesamtvorstandes werden ebenfalls wechselweise für die Dauer von 2 Jahren gewählt bzw. von der Mitgliederversammlung bestätigt. Gewählt bzw. vorgeschlagen werden können nur anwesende Vereinsmitglieder, es sei denn, dass sie nachweislich verhindert sind und für die Bereitwilligkeit zur Wahl dem Vorstand vorher eine schriftliche Bestätigung vorgelegt haben.

 

  1. In der Hauptversammlung werden zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahre gewählt, von denen keiner dem Vorstand angehören darf.

 

 

 

§14 Kassenprüfung

 

 

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsmäßiger Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes.

 

 

 

§15 Auflösung einer Abteilung

 

  1. Auflösung einer Sparte kann in einer außerordentlichen Abteilungsversammlung mit Genehmigung des Gesamtvorstandes beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt: „Auflösung der Sparte“ stehen.

  2. Bei einer Auflösung gehen sämtliche Geräte sowie die Abteilungsbeiträge auf den Verein über.

 

 

§16 Auflösung des Vereins

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt: „Auflösung des Vereins“ stehen.

  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

  1. Der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von ¾ aller Mitglieder beschlossen hat oder

  2. Von2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

  1. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder

Beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich.

 

 

  1. Bei einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen der Gemeinde Schiffdorf mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

 

 

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.

 

 

 

 

Geestenseth, den 29. 01.1985

 

 

Stand: 12.11.2019

 

 

 

Anhang zur Satzung vom 29.01.1985

 

 

Gebühren

 

Eine Gebührenordnung regelt die Höhe der Mitgliederbeiträge für Jugendliche, Erwachsene sowie Familienbeiträge. Die Beiträge werden zum 01.01. und 1.7. des jeweiligen Jahres eingezogen. Die Änderungen der Gebühren werden im Rahmen der Jahreshauptversammlung beschlossen. Gebührenänderungen müssen in der Tagesordnung mit „ Änderung der Gebühren“ angekündigt werden.

 

 

Verleihung der silbernen und goldenen Nadel

 

Mit der silbernen Nadel und Urkunde können Mitglieder ausgezeichnet werden, die dem Verein 25 Jahre angehören.

 

Mit der goldenen Nadel und Urkunde können Mitglieder ausgezeichnet werden, die dem Verein 40 Jahre angehören.

 

 

 

 

 

Nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 04.02.2011 wird die Satzung des Turnverein Geestenseth von 1912 e.V. wie folgt geändert:

 

§5 Nr.3 Ehrenmitglieder- dem Verein 25 Jahre angehören und älter als 70 Jahre sind

 

Entfällt vollständig

 

 

 

 

Nachbeschluss der Mitgliederversammlung vom02.03.2018 wird die Satzung des Turnverein Geestenseth von 1912 e.V. wie folgt geändert:

 

§10 Vorstand, a) als geschäftsführender Vorstand mit :3.Vorsitzender

 

gestrichen/entfällt vollständig